Das Amtsgericht trat auf eine Ehescheidungsklage nicht ein mit der Begründung, es liege bereits ein anerkennbares Scheidungsurteil eines jugoslawischen Gerichts vor. Gemäss Art. 9 Abs. 3 IPRG sei die Klage somit zurückzuweisen bzw. nicht auf sie einzutreten. Die Klägerin hielt im Appellationsverfahren an ihrem Einwand fest, die vom Beklagten in Jugoslawien eingereichte Scheidungsklage sei ihr nie verbindlich zugestellt worden; ebenso sei ihr die Vorladung zur Gerichtsverhandlung lediglich auf postalischem Weg zugestellt worden, was nicht zulässig sei. Es sei deshalb der Verweigerungsgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gegeben.
Aus den Erwägungen:
a) (Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte)
b) Nach Art. 9 Abs. 3 IPRG weist das schweizerische Gericht die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann. Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt, wenn die Voraussetzungen von Art. 25 lit. a-c IPRG kumulativ erfüllt sind, d.h. wenn die Zuständigkeit der Gerichte der Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann wenn sie endgültig ist, und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Im folgenden ist zu prüfen, ob wie die Klägerin geltend macht - der Verweigerungsgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG vorliegend gegeben ist.
c) Die Schweiz und Jugoslawien sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (SR 0.274.12; Bucher Andreas, Internationales Privatrecht, Bundesgesetz und Staatsverträge, 2. Aufl., Basel und Frankfurt 1991, S. 212). Die Regeln des Haager Übereinkommens gehen jenen des IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Art. 1-7 des Haager Übereinkommens regeln die Mitteilung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden. Gemäss Art. 1 hat die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Ausland befindliche Person bestimmt sind, grundsätzlich auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates durch die vom ersuchten Staat zu bestimmende Person zu erfolgen. Das Haager Übereinkommen schliesst indes nicht aus, dass Urkunden den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugestellt werden (Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Haager Übereinkommen). Die direkte Postzustellung ist jedoch nur statthaft, wenn Abkommen zwischen den beteiligten Staaten sie einräumen wenn in Ermangelung von Abkommen der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll, nicht widerspricht (Art. 6 Abs. 2 Haager Übereinkommen). Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien über die postalische Zustellung bestehen nicht.
Das Amtsgericht hat den Verweigerungsgrund des Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG für nicht gegeben erachtet mit der Begründung, es sei gerichtsnotorisch, dass Zustellungen jugoslawischer Gerichte an jugoslawische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz aufhielten, regelmässig direktpostalisch erfolgten. Diese Praxis sei den Bundesbehörden bekannt. Aus diesem Umstand sei zu folgern, dass es an einem Widerspruch der Schweiz gegen die postalische Zustellung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Haager Übereinkommens fehle. Die postalische Zustellung sei daher rechtsgenüglich.
Dieser Auffassung kann in Anbetracht der Auskunft des Bundesamtes für Polizeiwesen, Abteilung Internationale Rechtshilfe und Polizeiwesen, nicht gefolgt werden. Im Schreiben vom 12. Juli 1993 an den Rechtsvertreter der Klägerin erklärt das Bundesamt für Polizeiwesen, es entspreche eher der schweizerischen Grundhaltung, direkten Postzustellungen aus dem Ausland zu widersprechen. In den Unterlagen des Bundesamtes befänden sich verschiedene Protestnoten, die in den letzten Jahren an Jugoslawien gerichtet worden seien (Fälle aus den Jahren 1983, 1986 und 1988). Dass dies nicht in grösserer Zahl geschehe, erkläre sich daraus, dass das Bundesamt nur in den ihm vorgelegten Fällen von Direktzustellungen handeln könne. An der grundsätzlichen Haltung ändere dies jedoch nichts. In der Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen über "Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen" wird ebenfalls ausgeführt, dass die Schweiz der direkten Postzustellung aus dem Ausland immer widersprochen habe, da sie einen unzulässigen Eingriff in die schweizerische Souveränität darstelle.
Die Vorladung für die Gerichtsverhandlung vom 8. Mai 1990 vor das Bezirksgericht Smederevo wurde der Klägerin am 12. April 1990 unbestrittenermassen auf postalischem Weg zugestellt. Dies kann nach dem Haager Übereinkommen von 1954 nicht als gehörige Ladung angesehen werden. Der Verweigerungsgrund des Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG ist somit gegeben, sofern sich die Klägerin nicht vorbehaltlos auf das Verfahren in Jugoslawien eingelassen hat.
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat dem Bezirksgericht Smederevo am 4. Mai 1990 mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht an der Verhandlung vom 8. Mai 1990 in Smederevo teilnehmen könne. Zudem bestritt sie ausdrücklich den Gerichtsstand Jugoslawien.
d) Der Verweigerungsgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG ist somit vorliegend gegeben. Folglich kann das Urteil des Bezirksgerichts Smederevo vom 4. Mai 1990 in der Schweiz nicht anerkannt werden. Dies hat zur Folge, dass die Einrede der abgeurteilten Sache fehlgeht und der Beklagte verhalten werden muss, auf die Scheidungsklage der Klägerin einlässlich zu antworten. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung des einlässlichen Verfahrens an das Amtsgericht zurückzuweisen.